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Kammer die

vgl deutsche Kammer, große Kammer, schwarze Kammer

QUELLEN

Hupel 1795a, 105
Kammer, die, heißt 1) jedes Zimmer z.B. Volkskammer st. Gesindestube; 2) ein durch Wände eingeschlossener Raum z.B. die Windkammer, wo das ausgedroschene Getraide von der Spreu gereinigt wird u.s.w. 3) die kaiserliche Oekonomie oder Behörde wo die Kronsabgaben berechnet werden.

Gutzeit 1874, 10
Kammer, die. Zu den ähnlichen Benennungen der verschiedenen Sprachen wäre in Grimms Wtb. auch das russische Kamorka anzuführen gewesen. 1) ehemals: gewölbter Raum, Gewölbe. Nach einer Verordnung v. 1630 in 174. 1832. 202—5 sollen die Waren in die Steinhäuser und Kammern gebracht werden; die Fremden sollen während des Jahrmarktes — nach einer Verordnung von 1640 für die rig. Krämer — in den Kammern unter dem Rathhause ausstehen, wo die nicht verkauften Waren unter den Schlüsseln der Kettherren und Kramerältermannes gelagert blieben, vgl. 174. 1832. 209—10. Demnach: eine Art Gewölberaum. —
2) jedes kleinere Zimmer, welches nicht gerade von der Herrschaft benutzt wird. Daher Leutekammer Mädchenskammer, Volkskammer (Gesindestube). Noch jetzt, wie bei Hupel.
3) ein durch Wände eingeschlossener Raum, z. B. die Windkammer, wo das ausgedroschene Getreide von der Spreu gereinigt wird. Hupel. —
4) die Kaiserliche Oekonomie oder Behörde, wo die Kronsabgaben berechnet werden. Hupel.
5) die sog. Brautkammer auf den rig. Gildestuben, als Hochzeitskammer, als Schlafgemach der jungen Eheleute. Dieweil auch bis daher Bräutigam und Braut, wenn sie nach Hause gebracht, viele Unlust und Unkosten vorgenommen, soll hinfürder der Bräutigam mit der Braut, solche Unkosten zu vermeiden, dieselbige Nacht auf der Gildestuben in den Kammern bleiben u. schlafen. Aus einer Hochzeitsordg. v. wahrscheinlich 1458 in 174. 1834. 225. vgl. Brautkammer. Da der Gebrauch der Gildekammer als Brautkammer ein sehr alter u. hervorragender ist, so wird dieser Versammlungsraum der Ältesten noch jetzt gewönlich Brautkammer genannt. Die älteste Nachricht davon, dass sich die Ältesten in der „Brautkammer“ (Brutkammer) versammelten, findet sich in 335. S. 213 u. 225, beide v. J. 1572. —
6) Versammlungsraum der ältesten der Bürgerschaft großer u. kleiner Gilde in Riga, Brautkammer. Der Ausdruck ist in diesem Fall entweder die Abkürzung der Wörter Braut- od. Schlafkammer, oder soll den Gegensatz des Nebengemachs (Kammer) zu dem Hauptversammlungsraum der Bürger (Stube) andeuten. Ihm wird die Stube entgegengesetzt, d. h. der Versammlungsraum der gemeinen Bürgerschaft, oder der Gildesal. Wenn ein neuer Aeltermann soll erwälet werden, sollen die Ältesten in der Kammer, und die Brüder auf (oder in) der Stuben nach der Reihe sich niedersetzen; alsdann soll der Kämmerer in der Kammer von den Eltesten, und der Dockmann von den Brüdern in geheim, von Jeden, seine Stimme abfordern, und auf einer Tafel verzeichnen, 349. VIII. 4. Welche Erklärung ich (der Ältermann) zur Kammerbrachte, 349. XVII. 2, d. h. der Ältestenbank mittheilte, indem ich aus dem Gildesal mich in die Brautkammer begab. Der Bürger T. wurde, nachdem der Rathund die 'Altestenbank aus der Kammer ausgetreten, von dem Ältermann in der Stube als Dockmann proclamirt, rig. Ztg. 1869. 229. Die. Bedeutung Versammlungsraum der Altesten geht über in die von: Ältestenbank.
7) früher richteten in dieser Kammer die Gerdeleute die Gastereien aus, 274. Von ihr hatten die sog. Kämmerer ihren Namen. Von der Kammer abtreten, aufhören Kämmerer zu sein, 349 IV. I.
8) Eine ähnliche Bewandtniss hat es mit der Kammer u. dem Sal des Adelshauses. Gewönlich ist die Bedeutung: die Gesammtheit der livl. Landräte u. Kreisdeputirten. Entgegen dem: Sal, d. h. der Gesammtheit der im Adelssal versammelten Adeligen u. Landsassen. W. v. Bock sagt in 370. II. 2. 72: der ritterschaftliche Ausschuss (Konvent), bestehend aus der Kammer der (12 lebenslänglichen)Landräthe und der Kammer der (12 von drei zu drei Jahren wählbaren) Kreisdeputirten. — Durch Beschluss des livl. Landtags v. 1869 sind die Landsassen (adelige u. nichtadelige) zu allenA delsstellen wälbar; in die Kammer dagegen können nur immatriculirte livl. Edelleute gewält werden, d. h. zu Landräten u. Kreisdeputirten.

Gutzeit 1889a, 26f.
Kammer. In Besucher- und Liggerkammer, ein kleines Häuschen, bei den Ambaren.
Ein Carcer, od. die sogenannte schwarze Kammer, 351. 2. J. 1828. 3, für Sträflinge des Nikolai-Armenhauses in Riga.
Die Beschaffenheit der Kruge, und besonders ihrer „Deutschen Kammern“ (Gaststuben) für Reisende, die nicht Bauern sind, 176. 1831 18. Wol nur im Munde Einiger! s. Krüge.

Habicht 1956, 348
die Grosse Kammer Hier ist ein Raum in einem estnischen Bauernhofe resp. Bauernhause gemeint.


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