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Armengeld das
‣ Varianten: Armgeld

Die einkommenden Waren hatten zur schwed. Zeit Seegewichtsgelder, Feuer- und Armengelder u.s.w. zu zahlen

QUELLEN

Gutzeit 1886, 57
Armengeld Die einkommenden Waren hatten zur schwed. Zeit Seegewichtsgelder, Feuer- und Armengelder u.s.w. zu zahlen, 349. XVII. Die Handelso. v. 1765. (149) § 96: Die Armengelder, als 1 gr. von 1 Thal. Schiffsungelder sollen nicht mehr besonders erhoben werden, sondern dieser Groschen Armengeld wird den Tarifen über die einkommenden u. ausgehenden Waren zugelegt und selbigen einverleibt; ebda § 97: Der rig. General-Superintendent ist schuldig, dem Gen.-Gouv. über sothane Armengelder jährlich richtige Rechnung abzulegen, und der General-Gouverneur hat darauf zu sehen, daß sie nach d. königl. schwed. Anordnung von 1684. 21. Febr. zum Unterhalt der Schulen u. Unterricht vater- und mutterloser Kinder angewendet werden, ebda; § 98 handelt von den Admiralitäts- oder Admiralitäts-Armengeldern; sie betrugen 1½ gr. von 1 Rthl. Licenten. - Die für das rig. Armendirectorium erhobenen Armengelder getrugen im J. 1860 460 R. s. Armgeld.


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