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allerdings Adv

Allerdings Gut müste erst heißen, es wäre an den Kasten gekommen, und das wil nicht haften, so sei es in der Cämmerey gekommen, und die Cämmerey sei an den Kasten gebracht
mit allerdings Schuld und andern Beschwerden wird es seine Maaße auch wol finden

QUELLEN

Gutzeit 1886, 28
allerdings. Allerdings Gut müste erst heißen, es wäre an den Kasten gekommen, und das wil nicht haften, so sei es in der Cämmerey gekommen, und die Cämmerey sei an den Kasten gebracht, Tönnis Frölich in 349. IV. 1. J. 1613; mit allerdings Schuld und andern Beschwerden wird es seine Maaße auch wol finden. ebda.

Ältermann der <pl Ältermänner, Älterleute>
‣ Varianten: Altermann, Eltermann, Oldermann
{mnd. alderman, olderman 'Vorsteher einer Korporation'}
‣ Belege: Riga, Dorpat, Pernau, Wenden, Arensburg, Reval, Lemsal, Hapsal, Kurland
1. 'Vorsteher einer Zunft, Bruderschaft, Gilde' de Gildenvorsitzender, Ältermann; et oldermann
eine jede Gilde in Riga hat ihren Ältermann und ihre Ältestenbank.
2. 'Mitglied der Gemeinde- oder Stadtregierung'
3. Stud. 'Vorsteher einer Korporation' de Fuchsmajor, Fuchsältermann, Fuchsoldermann; et vanamees
vgl Ältermannin

QUELLEN

Provinzialrecht II
Ständerecht § 1092: Die Ältermänner, als Häupter ihrer Gilden, sind verpflichtet: 1) den Vorsitz in der Ältestenbänken zu führen; 2) die Einkünfte der Gilden zu verwalten (Riga); §1089f. jede Gilde: 1 Ältermann (Riga); §1099: jede Gilde: 2 Ältermänner (Dorpat); §1102 auf Lebenszeit gewählt (Dorpat); § 115 jede Gilde: 1 Ältermann (Pernau); §1107 jede Gilde: 1 Ältermann (Wenden); §1110 jede Gilde: 1 Ältermann (Lemsal, Arensburg); §1112 jede Gilde: 4 Ältermänner (Reval); §1130 2 Ältermänner (Domgilde Reval); §1133 1 Ältermann (Hapsal); § 1136 s. Ältestenbank (Kurland) [01.2065]
Ältermann, wortführender. Dorpat, Narva. Ständerecht §1103: in jeder Gilde heißt der ältere Ältermann der wortführende (Dorpat); §1156: Aus der vier Ältesten wird von der Gilde einer zum wortführender Ältermanne erwählt. [01.2067]
Ältermann, worthabender. Reval. Ständerecht §1116 „An der gr. Gilde bekleidet jeder der vier Ältermänner abwechseln im Laufe eines Jahres das Amt des worthabenden.“ §1117 „Aus den vier Ältermännern der kl. Gilde wählen die Gildegenossen ... zwei, von denen einer das Amt des worthabenden, der andere aber das Amt des zweiten Ältermannes verwaltet.“ [01.2068]

Gutzeit 1859, 30, 254
Ältermann eine jede Gilde in Riga hat ihren Ältermann und ihre Ältestenbank. In ganz Livland schreibt und spricht man seit jeher Ältermann und nicht Altermann. Nur Gadebusch in s. Werken schreibt Altermann und Alterleute, st. Älterleute. Die Mz. ist Ältermänner und Älterleute, bei Gadebusch Alterleute. Auch in d. rig. Anz. begegnet hier und da Altermann, z.B. 1776. 302
Eltermann, Elterleute, Eltermannschaft findet man oft in ältern livl. Schr., unrichtig st. Ältermann u.s.w. T. Frölich in 335 hat sowol diese Formen, als auch Altermann, Altermannschaft

Gutzeit 1874, 310
Oldermann, 1) früher st. Ältermann in den Bürgerschaften und Zünften Rigas. Der Oldermann der Goldschmiede soll 4 Jahre bei der Oldermannschaft bleiben. In verschiedenen undeutschen Ämtern, z.B. der Ligger, des Fischeramts (172. 1781. 76), die Oldermänner der Hanfbinder, 316.13.
[Oldermann] 2) bei den dörptschen Studenten der gewöhnliche Ausdruck für Fuchsoldermann oder Fuchsältermann. Dieser Oldermann erlässt auch die Bekanntmachungen über die Zeit des stattfindenden Fuchszuges.

Sallmann 1880, 53

Gutzeit 1886, 30
Ältermann, in früheren Zeiten oft Altermann, auch Eltermann; hier und da Oldermann. Ältermänner oder Älterleute befinden sich bei den Bürgerschaften, den Schwarzhäuptern und bei verschiedenen deutschen und lettischen Ämtern.
den Altermann begrüßen, s. Amt. - Der Ältermann wird aus der Gemeine oder aus der gemeinen Brüderschaft nicht aus der Bank gewählt, 349. IV. 1; der Bürger Vormund, Mund oder Ältermann, 349. VIII. 2; wenn der Altermann eine Gildestuben gebeut od. meldet, 274, plattd. eyne steuene budet; der Ältermann, wenn er Verbott gethan hat, 274. 190, plattd. vorbot gedan; wenn der Eltermann Verboht thun wird, 349. IV. 1. Der Eltermann am Worte, 349. IV.1; der worthabende Ältermann, 349. XVII. und 275; der wortführende Ältermann, 275. 6. Die wortführenden Älterleute großer Gilde wurden auch regierende genannt und ihre Wirkenszeit Regierung. Daher heißt es: dieser Ältermann ist bei seiner Regierung nach Kokenhusen versandt, 349. IV. 4. Trat der wortf. Ältermann von seiner Stelle ab, so hieß es, er sei vom Worte ab, 349. IV. 11; der Ältermann bietet sein Wort auf, 335. 253 (J. 1602), wenn seine Ältermannschaft abgelaufen ist. - Älterleute und Älteste zusammen hießen Häupter, 349. IV. 1. - Tönnis Fröhlich braucht im Schragen stets Altermann und Alterleute; Zaup in 335 theils Altermann, theils Eltermann; die Schragen haben stets Älterleute, nicht Ältermänner.

Masing 1926b, 72, 73
Ältermann - Zunftvorsteher. mnd. alderman, olderman „Vorsteher einer Korporation“, Schumann 67 „Öllermann, Ältermann der Fischer u. a.; Frischbier I 22 Ältermann pltd. Öllermann „Gewerksälteste, Zunftvorsteher“
Oldermann, vgl. Ältermann. Fuchsmajor (stud.)

Masing 1931, 17, 24, 27
Ältermann: Riga 1487 „olderman edde werckmeister“ (Stieda-Mettig 243, Art. 1) genauere Angaben über seine Aufgaben ...
ebd. 24: 1685 Altermann
27: 1788 Aeltermann

Stegmann von Pritzwald 1951, 177
Schöner jedoch tut sich das niederdeutsch-hochdeutsche Verhältnis in der austauschenden Gebärde kund: der Gildenälteste trug bis zuletzt die hochdeutsche Bezeichnung "Altermann", während die akademische Sprache altertümelnd die niederdeutsche Form „Oldermann“ für den Fuchsmajor verwendete.

Kobolt 1990, 37
Ältermann m Gildenvorsitzender. mnd. aldermann, oldermann Vorsteher einer Korporation; plattd. Oldermann Vorsteher einer Zunft oder Innung.

DRWB I, 528
Ältermann 2) Vorsteher einer Zunft [...] 1252 Stieda-Mettig 55, 25
4) Mitglied der Gemeinde- oder Stadtregierung, u. a.: 1741 Reval StR II 10
7) stud. Fuchsmajor. Masing Nd. Balt. 73

Bräutigamsgeld das

QUELLEN

Gutzeit 1886, 172
Bräutigamsgelder, Tönnis Frölich in 349. IV. 1. J. 1612.

Gutzeit 1892b, 10
Die Bräutigamsgelder wurden dem Stadtkasten abgegeben, Publica d. rig. R. v. 1682.

Heringsstraße die

QUELLEN

Gutzeit 1889b, 515
Heringsstraße, in Riga, ehemals die Benennung der jetzigen Herrenstraße, in derselben Weise entstellt wie aus der ehemaligen Bezeichnung Schweinestraße die jetzige: Schwimmstraße. Tönnis Frölich sich muthwillig wider das Gericht geleget und in der Heringstraßen eine Rotterei gegen die Gerichtsdiener gesammlet, 349. XXVII. 1.

Konni

QUELLEN

Nottbeck 1987, 46
Konni (est.) - Zigarettenkippe / E.
Die Konnis im Rasen ärgerten den Gärtner.

Lotdrunk

QUELLEN

Gutzeit 1882, 191
Lotdrunk, Lösstrunk? In Schiller-Lübbens Wtb. wird dies Wort wie Lotgilde nur aus Riga angeführt, und beide mit einem Fragezeichen. Das Wort begegnet zusammen mit der Lotgilde. Die betreffenden Stellen im Schragen d. rig. Kaufleute von 1354 lauten: so welk man dede broder is in den rechten drinken, de sal ok broder werden in den loet drunken. Tönnis Frölich übersetzt im J. 1610: der soll auch Bruder werden in den Loßtruncken. Einige Handschriften lesen Loß-trünken. s. Lotgilde.

Lotgilde die

QUELLEN

Gutzeit 1882, 191f.
Lotgilde. Die Loetgilde in Riga stand mit der Gilde der Kaufleute in gewissem Zusammenhang; sie wird erwänt in dem Schragen derselben von 1354, und dann in Bertolds von Kokenhusen Testament von 1392: den gesellen in der loet gildet. Im Schragen der Kaufleute von 1354 heißt es: ok so scal men alle desse vorbenomeden broke holden in der loet gilde dor gemakes willen. Tönnis Frölich in s. Uebersetzung dieses Schragens lässt den Ausdruck loet gilde unberührt; man mögte glauben, derselbe wäre zu seiner Zeit schon unbekannt gewesen oder es habe wenigstens keine Lotgilde mehr gegeben. E. Napiersky (Monumenta IV.) mutmaßt in Lotgilde die Wage. Die Wage ist aber nie eine Gilde gewesen und was sollten denn Lösstrünke sein?

Rotterei die

QUELLEN

Gutzeit 1887a, 63
Rotterei. Ein Bürger, der auf der Straße „eine Rotterei gegen Gerichtsdiener gesammelt,“ 174. 1825. 310 aus einer.Vogteirechg. v. 1597/8, Tönnis Frölich sich mutwillig wider das Gericht geleget und in der Heringstraßen eine Rotterei gegen den Gerichtsdiener gesammlet, 349. XXVII. 1. J. 1596/8 (Wahrscheinlich ist der erste Beleg dem zweiten entnommen). Im brem. Wtb. rotterije Rottirung, Verschwörung.

Sachtebier

QUELLEN

Gutzeit 1887a, 80
Sachtebier. Das Sachte-Bier, cerevisia tennis, 353.36. Daselbst von Dünnbier, lora cerevisiae unterschieden.


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