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gebietsweise Adv

QUELLEN

Gutzeit 1877, 318
gebietsweise. Die Esten geleiten gebietsweise, also in großen Schaaren von 50—100 Schlitten, den Branntwein ihrer Gutsherrschaft. 470. lV.

Hof der
‣ Varianten: Have, Hoff

QUELLEN

Hupel 1774-1782, 59
Hof und Gut braucht man zwar auch als gleichbedeutende Ausdrücke, doch zeigt das letzte eigentlich das ganze Gebiet, das erste aber die Wohnung des Herrn an. Vormals hat man Höfe und Güter öfterer getheilt als jetzt, daher findet man noch einige Dörfer, an denen zween Herren Antheil haben. Nur wenige Güterchen bestehen aus bloßen Höfen, bey den meisten findet man auch Bauerländer.

Hupel 1795a, 95f.
Hof, der, bezeichnet 1) einen Herrnhof, Landsitz, des Gutsherrn Mohniß; 2) alles was der Gutsherr selbst nutzet z.B. Hofsheuschläge, im Gegensatz dessen was den Bauern zum Gebrauch überlassen ist; 3) das ganze Landgut; 4) den Hofraum oder das Gehöft; 5) einen eine geschlossenen aber offenen Ort der nicht als Garten genutzt wird; 5) in einer besondern Bedeutung das kaiserliche Palais oder überhaupt die Residenz z.B. er hält sich bey Hofe d.i. in Petersburg, auf.

Hupel 1795b, 228
Hof, der, ist im Idiotikon bereits nach seinen verschiedenen Bedeutungen dargestellt worden. In einer ganz besonderen bezeichnet es den Gutsherrn, oder dessen Disponenten; daher sagt man, der Hof hat die Bauern zum Roggenschnitte u.d.g. austreiben lassen.

Bunge 1851, §78, §102
Hof. Jedes eigentliche Landgut besteht der Regel nach aus einem sog. Hofe, Edelhofe, mit den dazu gehörigen Hofesländereien ... und aus Bauerländereien.

Hoheisel 1860, 27
Hof das Herrnhaus, Gutsgebäude

Sallmann 1880, 122
Hof Haus- und Wirtschaftsgebäude eines Gutes, und daher Hofsarbeit, -arbeiter, -deputatist, -fuhr, -gesinde, -knecht, -land od. -ländereien, -magd etc.; ohne s Hoflage Beigut. Jedes eigentliche Landgut besteht aus dem Hof mit den dazu gehörigen Hofsländereien und Bauerländereien.

Gutzeit 1889b, 503
Have, Hof. In der Armen Have, im Armenhof oder Armenhaus, landvogteil. Prot. v. 1569 in 174. 1852 Nr. 6, d. h. der Jürgenshof.

Gutzeit 1889a, 13
Hof. In den Benennungen Cameralhof, Domanenhof, Controllhof das russ палата, vertretend — Dem russ дворъ entspricht lat. forum und foris

Gutzeit 1889b, 532f.
Hof. Sallmann (390a. 44.) bemerkt, dass das o geschärft ist, gedehnt nur, wenn das Wort für den herrschaftlichen Grundbesitz gebraucht wird, daher Höfsland, oder wenn vom kaiserlichen Hof die Rede ist. — Für Livland gilt, dass die bessere Sprechweise das o meist dehnt, die ungewältere meist schärft. Gewönlich spricht man: Haus und Hoff sich erwerben, um Haus und Hoff kommen. Selbst im Munde der Gebildetesten hört man Hoffrat u. Hoffrätin, u. der Name Hofmann lautet stets Hoffmann, während in Hofmann, Mann am kaiserlichen Hofe, das o stets gedehnt wird. Der Stammselbstlaut ist (vgl. Grimms Wtb. 12) ursprünglich kurz und soll, nach derselben Quelle, höchstens noch in einigen Theilen Norddeutschlands so geblieben, im Allgemeinen aber verlängert sein.
In den Abendungen lautet f in ungewälter Sprachweise, wie seit Langem, so noch jetzt wie w. Im Howe, Howes st. Hofe, Hofes. Bei dem Howe, schrieb Gubert (328. J. 1649 u. 1688). Oft aber auch wie ff, im Hoffe, st. Hofe, was schon aus 243, 330 u. a. O. zu belegen ist.
1) a. Der erzbischöfliche Hof, ehemals zu Riga, curia episcopi. vgl. 196. XI. S. 515 u. f.
b. Schloss zu Riga. Die bei Hofe genöthiget waren, 350. XXVIII. J. 1719, d. h. aufs Schloss zu dem Generalgouverneur eingeladen. Brotze erklärt unrichtig: „auf dem Schlosse“, weil er genötigt falsch deutet; denn dies Wort bedeutet bei Burgemeistcr Schievelbein: eingeladen.
c. Die Compagnie und Hof von Münster, 349. IV. 1, d. h. große Gilde, Kaufmannschaft; der Hof von Münsteritz, ebda, in gleicher Bed. Der hof der kampanie van den kopladen, im Schragen d. rig. Kaufleute v. 1354.
d. Der Schwarzenhäupter Rigas. In diesem Hofe (König Artus Hof) soll die Meygrafschaft und der Schütten Drunk getrunken werden, 350. XIV. 4.
e. Der Deutsche Hof in Pleskau. Der Schaffer des deutschen Hofes in Pleskaw. 180. II. 2. 395. od. III. 3. 395. Der Hof zu Nowgorod, s. Hofwächter und Handelshof.
f. Gärhof oder Gärbehaus in Riga, ehemals. Auf dem Hoffe, 243; auf dem Jehrhoff, ebda...
g. Regimentshof, Benennung einer Örtlichkeit u. von Gebäuden zu Militärzwecken auf Heiligegeisthof (Ilgezeem) bei Riga, russ. полковой дворъ.
h. Der Kaiserliche Hof, die Hauptstadt des Reichs. Er hält sich bei Hofe auf, d. h. in Petersburg. Hupel.
i. Der Bierhof, in Riga. s. Bierhof und Hofleute.
2) Gutshof. Zu Grimm 3. d. Jedes eigentliche Landgut besteht der Regel nach aus einem sog. Hofe, Edelhofe, mit den dazu gehörigen Hofesländereien — und aus Bauerländereien, 134. 1. 157. Hupel erklärt: 1) Herrenhof, Landsitz, des Gutsherren Wohnsitz; 2) alles was der Gutsherr selbst nutzt, z. B. Hofsheuschläge, im Gegensatz zu dem, was den Bauern zum Gebrauch überlassen ist; 3) das ganze Landgut. — Schon in Alnpeke ist Hof der „Inbegriff von Grundstücken sammt den dazu nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf dem Lande“. Nach dem Hofft, in 492. V. livl. Rechtsgew. S. 284 und öfters st. nah am Hofe; auf dem Hoffe füllen ein Väterchen und Mütterchen (von Hühnern) den (dem) Bauer zur Arth gegeben werden, 330. 21; die unter den Höfen wohnenden Deutschen, 193. II. 1. 632 (unter — auf); wenn die Höfe Vieh nach denen Städten schicken, 172. 1770. 346; Schüsse auf den Höfen oder von den Bauern fordern, 38; am Hofe zu leistende Arbeit, st. auf, da am Hofe vorzugsweise und allein sich auf den kaiserlichen Hof bezieht; für die Erheizung des Hofes, 176. 1833. 35, d. h. der Hofs- od. Gutsgebäude. — In den Hof senden, s. Ganzhäkner. Bei kleinen Gutshöfen in der Nähe Rigas kann die Bed. übergehen in:
3) Höfchen. Die Höfe über der Düna, 345. 18; in Bickershofe hatte man die Menschen an die im Hofe stehenden Bäume gebunden, den Hof (d. h. die Wohn- u. Nebengebäude des Gutshofes) angezündet und sie also mit verschmauchen lassen, 345. 22; bei Ulenbrock's Hof, noch in der Mitte des 17. Jahrh.; bei Duntens Hof, jetzt Duntenhof.
4) Gutsherrschaft. Leute des Bauerstandes „in den Hof nehmen“, J. Conradi in rig. Ztg. 1872. 4, als Dienstboten im herrschaftlichen Gutshause verwenden; der Hof hat die Bauern zum Roggenschnitt austreiben lassen, Hupel in 166a. XVII. 228, der daselbst bemerkt, dass Hof auch den Gutsherrn oder dessen Verwalter bedeute. — Zu Grimm 5).
5) Den Hof schneiden st. Hof machen. Zu Grimm 8).
[Aus Hof und Haus einen essen, Göze in 374. III. 39.]
In Livland findet sich eine Menge von Gutsnamen mit Hof zusammengesetzt; in Kurland gibt es deren fast ebensoviele, in Estland wenige. In diesen Gutsnamen wird Hof stets hoff gesprochen. Der Ton fällt hier meist auf das erste Wort: Aahof, Baumhof, Kroppenhof, Jungfernhof; bei einigen kleinen Gütchen nahe Riga wechselnd auf das erste oder zweite: Ebelshóf u. Ébelshof, Gravenhóf u. Grávenhof, Hagenshóf und Hágenshof, aber nie bei Sássenhof und Nórdeckshof, Dépkinshof, Thüringshof, Lievenhof, Annenhof u. den meisten anderen. — Der in dem Gutsnamen enthaltene Name des (ersten) Besitzers bleibt theils unverändert, z. B. Gränhof bei Riga, nach einem Herrn Grän, oder bekommt ein verbindendes en oder n, z. B. Tuntenhof (von Tunte), Frankenhof (nach einem Franke), oder ein verbindendes s, z. B. Römershof (nach einem Herrn Römer). Im alten Namen der rig. Wohlthätigkeits-Anstalt u. des alten rig. Schlosses Jürgenshof, ebenso im Namen Jürgenshof bei Wenden ruht der Ton stets auf Hof. — Die Insassen u. namentlich die Besitzer der Güter, deren Namen mit Hof auslautet sind höfer, hoffsche, u. höffche, z. B. die Kroppenhöfer, Kroppenhofsschen und Kroppenhöfschen.
In Zusammensetzungen Hof- gewönlich nur, wenn das Wort Hof sich auf den kaiserlichen Hof bezieht; Hofes- und Hofs, wenn auf Gutshöfe. Doch mit Ausnahmen, hauptsächlich in früherer Zeit. — In einigen Zusammensetzungen wird Hofes-, in anderen Hofs vorgezogen.

Gutzeit 1889b, 535
Hoff, oft geschrieben früher st. Hof, vermutlich der üblichen Aussprache folgend, welche ein geschärftes o benutzte.

Eckardt 1904, 66f.
-hof An Ortsnamen, die auf „hof“ enden (hoff, wie wir sprechen), sind wir ganz merkwürdig gesegnet. Ich finde deren - außer Hagenshof, Sassenhof, Schwarzenhof und vielen andern - nicht weniger als 66 im Adreßbuch verzeichnet. Wer will's da dem Rigenser verdenken, wenn er bei der Fülle von hoffs und Höfen im Sommer der Hoffnung lebt, ein bescheidenes Höfchen beziehen zu können.

Seemann von Jesersky 1913, 127
Hoff o. Hof

Masing 1926b, 57
Hōf, Hŏf „Gutshof, Herrensitz“, Höfchen „Landsitz, Sommeraufenthalt eines Städtere“ Hoflage „Vorwerk“ (mnd. Hof „Wohnsitz, bes. des Königd; Bauernhof“; Klaus Groth, „Quickborn“ I, S. 286; Schumann, S. 21 Hoff „umschlossener Raum beim Hause..., dann auch die ganze Landstelle“; Frischbier I, S. 293 Hof „vom Volke jetzt ... mit kurzem Vokal gesprochen - 1) das herrschaftliche Wohnhaus nebst den Wirtschaftsgebäuden eines grossen Landgutes, 2) das Bauerngut“).

DRWB V
[Die Bestimmungswörter Hofes- und Hofs- sind unter Hof- eingeordnet!]

Kobolt 1990, 128
Hof (gelegentlich im Nom. und Akk. Sing. mit kurzem Vokal; Hoff) m
mnd. hof; lbg. Hoff.

Hofsdiener der
‣ Varianten: Hofesdiener

QUELLEN

Gutzeit 1889b, 534, 538
Hofesdiener, der Gutsherrschaft.
Hofsdiener. Ein Dienstbote oder K., 183. 28.

Hofshengst der

QUELLEN

Gutzeit 1889b, 538
Hofshengst der Gutsherrschaft gehörender.

Hofsherrschaft die

QUELLEN

Gutzeit 1889b, 538
Hofsherrschaft, die, 172. 1778. 98. Gutsherrschaft.

Loskaufscheine

QUELLEN

Gutzeit 1882, 188
Loskaufscheine, zinstragende Papiere, von dem Stat ausgegeben, zur Ablösung der Bauern von der Gutsherrschaft. Seit der Bauerfreilassung.


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