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Ladengeld das
1. 'die auf ein Gut entfallenden Steuerbeiträge'
▫ Ladengelder, von jedem Haken ein Gewisses in die Ritterschaftscasse seit 1637
▫ Ladengelder zum Unterhalt des Landesstaats, ½ Thaler S. M. vom Haaken
▫ auf dem Landtage wurden die Ladengelder bewilligt
2. 'das bare Geld, das einer Witwe aus dem Nachlass des Ehemannes zufällt ndwerker.'
▫ Gelder, welche tempore mortis eines Mannes nicht im Hause hinter der Frauen Schlüssel gelegen, können nicht als Ladengelder consideriret werden
► QUELLEN
Sallmann 1880, 54
Ladengelder die auf ein Gut entfallenden Steuerbeiträge.
Gutzeit 1882, 130
Ladengeld. 1) die sog. Ladengelder, seit 1637. vgl. 347. II. 2. 13.; Ladengelder, von jedem Haken ein Gewisses in die Ritterschaftscasse seit 1637, 350. XI. 2. 215; Ladengelder zum Unterhalt des Landesstaats, ½ Thaler S. M. vom Haaken, 157. II. 258; auf dem Landtage wurden die Ladengelder bewilligt, d. i. ein jährlicher Beitrag zum Ritterschaftskasten von den Privatgütern, 180. III. 1. 91. vgl. Landeskasten, Ritterschaftskasten, Landlade. — 2) das bare Geld, das einer Wittwe aus dem Nachlasse des Ehemannes zufällt. Gelder, welche tempore mortis eines Mannes nicht im Hause hinter der Frauen Schlüssel gelegen, können nicht als Ladengelder consideriret werden, vgl. 154. II. 64. — In Grimms Wtb. nur nach Frisch in Bezug auf Handwerker.
Transehe-Roseneck 1890, 11
Ladengeld ritterschaftl. Besteuerung des Bauerlandes.