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Päring: osas

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Nachwrake die

QUELLEN

Gutzeit 1887b, 274
Nachwrake, die. Im J. 1827 ward eine N. aller aus der Einfuhr des vorhergegangenen Jahres unverkauft gebliebenen Häringe angeordnet, v. Stein in 364. 113. Die Bo. d. rig. Rats von 1827 besagt: bei längerer Lagerung müssen alle (schon gewrakten) Heringe ohne Ausnahme in den Monaten Januar, Februar und März einer N. unterzogen werden und jede Tonne die Bezeichnung A. U. (Nachwrake), nebst Jahreszahl und der Märke befundener Qualität erhalten, 174. 1827. 160 und 172. 1827. 18. — Der Kommissionär begnügt sich nicht mit der öffentlichen Wrake, die schon gleich bei der Einfuhr den Werth der Waare zu bestimmen hat, sondern unterwirft sie, wenn er sie vom Zwischenhändler gekauft hat, zu seiner größeren Sicherung, einer nochmaligen sog. Nachwrake, rig. Schriftst. v. 1850. Die Waare von der Waage oder von der Nachwraake nehmen, 306. 41; die Bünde zur Nachwraake auf die Kosse stellen und öffnen, ebda 34; das Hinaustragen von Wraakflachsen zur Nachwraake, ebda 8; dem Privatwraaker bei der Nachwraake Hilfe leisten, ebda 35; die Ausschweifungen der privaten Nachwrake in der Erfindung immer neuer Märken, v. Stein in 364. 81; die öffentliche Auswraake und die private od. sog. Nachwraake, u. Stein in 364. 376. — Solche Hölzer einer Nachwracke durch das Amt unterwerfen, 448. 14.


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