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Kämmereigericht das
‣ Varianten: Kämmergericht

QUELLEN

Provinzialrecht I, 92
§§ 568-572: Kämmereigericht (Untergericht) „Kämmerei- und Amtsgericht“ 3 Rathsherr („Oberamts- und Oberkämmerherr“, 2 Amts- und Kammerherren“)

Gutzeit 1874, 12
Kämmereigericht. Das Kämmerei- oder Baugericht in Riga besteht aus 2 Rathsherren Oberkämmerherr u. Kämmerherr), untersucht und entscheidet alle Streitigkeiten der Hausbesitzer unter einander hinsichtlich ihrer Grenzen, Dienstbarkeiten und Bauten; die Sachen der deutschen u. undeutschen Handelsämter; hat die Aufsicht über Maß u. Gewicht; über Neubauten u. Stadtbauten u. s. w.; dass die Straßen in guter Brückung erhalten werden, 350. XIV. 2. Es zahlt allen Ratsgliedern u. Ratsbeamten ihre Gehalte aus, deren Betrag es aus der Gtadtkasse erhält. — Gegenwärtig heißt es Kämmerei- u. Amtsgericht, vgl. Kämmerei 3). Das Kämmereigericht in Dorpat. — In Grimms Wtb. aus norddeutschen Städten: ein Gericht, das über Ehesachen, Beleidigungen u. dgl. entscheidet.
Kämmergericht, das, ein Niedergericht in den Städten, 193. II. 2. im Register. Statt Kämmereigericht.


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